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ID: 1112316325
Name: Ester Nicole
Alter: 19
Langzeit-Au-pair
Ab: 02.2024
Für: 12 Monate
Deutsch: Grundkenntnisse
Land: Brasilien ID: 1112316286
Name: An
Alter: 23
Langzeit-Au-pair
Ab: 11.2023
Für: 12 Monate
Deutsch: Gut
Land: China ID: 1112216102
Name: Lydia
Alter: 25
Langzeit-Au-pair
Ab: 04.2022
Für: 12 Monate
Deutsch: Ausreichend
Land: Uganda
Aupairzentrale - Au-pair-Vermittlung innerhalb Deutschland
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Au-pair-Galerie
Aktualisiert: 30.11.23 18:44
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Au-pair-Suche
59 Familien-Referenzen
Referenz von Familie ID:1121010444
Familie ID:1121010444

Liebes APZ-Team, wir sind sehr zufrieden mit Nino und werden im nächsten Jahr garantiert wieder bei euch unser AuPair suchen. Sie ist ein tolles Mädchen und fühlt sich sehr wohl. Die Kinder lieben sie und es wird schwer, wenn sie wieder nach Hause fährt. Danke für alles Familie Kahl

117 Au-pair-Referenzen
Referenz von Au-pair Ekaterina Lyadova aus Russland
Ekaterina Lyadova aus Russland

Liebes APZ-Team, Guten Tag,

Ich moechte gern Ihnen danken, dass mit Ihrer Hilfe ich eine nette Gastfamilie gefunden habe! Ich moechte Ihnen auch fuer Ihre Aufmerksamkeit und Ihre Sorgen danken!!!

Mit freundlichen Gruessen,

Ekaterina

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Allgemeine Informationen der Bundesagentur für Arbeit für deutsche Gastfamilien und Au-pairs


 

Das ist neu ab Mai 2023

 

Für Au-Pair-Verträge, die ab dem 1. Mai 2023 abgeschlossen werden, gelten die folgenden Neuerungen:

 

  • Die finanzielle Beteiligung der Gasteltern an einem tatsächlich durchgeführten Sprachkurs erhöht sich von 50 Euro auf 70 Euro pro Monat (maximal 840 Euro in 12 Monaten).
  • Gasteltern bezahlen die Fahrtkosten zum Sprachkurs, zusätzlich zu den oben genannten 70 Euro.
  • Dem Au-Pair stehen 1,5 freie Tage in der Woche zu (bisher: 1 Tag pro Woche).

 

Die Aufgaben im Haushalt (einschließlich Babysitting) dürfen das Au-pair grundsätzlich nicht mehr als 6 Stunden täglich und 30 Stunden wöchentlich in Anspruch nehmen. Soll diese Zeitdauer aus besonderem Anlass überschritten werden, so bedarf dies einer vorherigen Absprache. Die Überstunden müssen zeitlich ausgeglichen werden.

Von der Familie kann verlangt werden, dass das Au-pair die übertragenen Aufgaben in angemessener Zeit erledigt. Die Erledigung privater Angelegenheiten (z. B. das Sauberhalten und Aufräumen des eigenen Zimmers) zählt nicht als Hausarbeitszeit. Die Einteilung der Hausarbeitszeit richtet sich nach den häuslichen Gewohnheiten und Bedürfnissen der Familie. Eine gewisse Regelmäßigkeit im Tagesablauf kann jedoch erwartet werden.

Dem Au-pair steht mindestens ein voller Ruhetag in der Woche zu (nicht notwendigerweise am Wochenende, mindestens ein Sonntag im Monat muss jedoch frei sein). Außerdem sind mindestens 4 freie Abende pro Woche zu gewähren.

 
Erholungsurlaub

Wird ein Au-pair für ein volles Jahr in die Familie aufgenommen, steht ihm ein bezahlter Erholungsurlaub von 4 Wochen zu. Ansonsten für jeden vollen Monat ein Urlaub von 2 Werktagen.

Fährt die Familie selbst in den Urlaub, nimmt sie häufig das Au-pair mit. In diesem Fall muss das Au-pair dann jedoch auch gewisse Aufgaben und Verpflichtungen übernehmen (z. B. Betreuung der Kinder usw.). Ein Familienurlaub zählt aber für ein Au-pair nur dann als eigener Urlaub, wenn lediglich unwesentliche Aufgaben übernommen werden müssen und keine Anwesenheitspflicht besteht. Fährt das Au-pair nicht mit in den Familienurlaub, ist eine Beschäftigung bei einer anderen Familie (Nachbarn, Bekannte etc.) nicht zulässig.


Sprachkurs

Jedem Au-pair ist die Möglichkeit zu geben, in seiner Freizeit an einem Deutsch-Sprachkurs teilzunehmen sowie kulturelle und geistig anregende Veranstaltungen zu besuchen. Die Gastfamilie ist verpflichtet sich an den Kosten des Sprachkurses mit 50 Euro monatlich zu beteiligen. Die Kosten für andere Veranstaltungen muss das Au-pair jedoch selbst tragen.


Unterkunft und Verpflegung

Unterkunft und Verpflegung werden von der Familie unentgeltlich gestellt. Grundsätzlich steht dem Au-pair ein eigenes Zimmer innerhalb der Familienwohnung zur Verfügung. Es nimmt an den gemeinsamen Mahlzeiten teil und erhält dasselbe Essen wie die Familienangehörigen. Wird eine bestimmte Ernährungsform gewünscht, sollte dies in der Bewerbung angegeben werden.


Taschengeld und Reisekosten

Ziel und Zweck eines Au-pair-Verhältnisses ist die Vervollständigung der Sprachkenntnisse (ggf. der Berufserfahrung) sowie die Erweiterung des Allgemeinwissens durch eine bessere Kenntnis des Gastlandes. Ein Au-pair erhält daher keinen Arbeitslohn im üblichen Sinne, sondern lediglich ein sogenanntes Taschengeld. Es beträgt zurzeit 260 Euro im Monat, unabhängig von der Dauer der Hausarbeitszeit. Die Kosten für die An- und Rückreise trägt in der Regel das Au-pair.


Kranken- und Unfallversicherung, Schwangerschaft

Für das Au-pair muss in Deutschland eine Versicherung für den Fall der Krankheit, Schwangerschaft und Geburt sowie eines Unfalls abgeschlossen werden. Alle Versicherungsbeiträge gehen zu Lasten der Familie.


Auflösung des Au-pair-Verhältnisses

Das Au-pair-Verhältnis endet nach Ablauf der vereinbarten Zeit. Sofern keine Kündigungsfrist vereinbart wurde, kann das Vertragsverhältnis vor Ablauf dieser Zeit grundsätzlich nur im gegenseitigen Einvernehmen gelöst werden (Auflösungsvertrag). In den meisten Fällen einigen sich beide Seiten darauf, dass das Au-pair so lange bleibt, bis es eine andere Gastfamilie gefunden hat. Liegt ein schwerwiegender Grund vor, kann das Au-pair- Verhältnis fristlos gekündigt werden. Abgesehen von diesem Fall dürfte es selbstverständlich sein, dass man sich nicht schon in den ersten Tagen des Zusammenlebens trennt; der erste „Kulturschock“ (z.B. aufgrund der andersartigen Lebens- und Essensgewohnheiten) wird bei gutem Willen erfahrungsgemäß nach kurzer Zeit überwunden. Sollte jedoch ein harmonisches Zusammenleben nicht möglich sein, sollte die Au-pair-Agentur hierüber so bald wie möglich informiert werden. Sie wird versuchen, sich ein möglichst objektives Bild zu verschaffen und eine für beide Seiten annehmbare Lösung zu finden.


Bewerbung, Vermittlung und Beschäftigung

Das Mindestalter für Au-pairs beträgt 18 Jahre, bei Au-pairs aus den EU-/EWR-Staaten und aus der Schweiz 17 Jahre. Maßgebend hierfür ist der Beschäftigungsbeginn. Bei Minderjährigen ist eine schriftliche Einverständniserklärung der gesetzlichen Vertreter erforderlich. Auch verheiratete Au-pairs können zugelassen werden.

Es wird erwartet, dass das Au-pair über Grundkenntnisse der deutschen Sprache verfügt. Verlangt werden Sprachkenntnisse, die mindestens dem Level A 1 des Gemeinsamen Europäischen Referenzrahmens entsprechen.

Bewerberinnen und Bewerber sollten ihre Bewerbungsunterlagen (Bewerbungsschreiben, Lebenslauf) sorgfältig und genau in deutscher Sprache abfassen und ein ansprechendes Passbild beifügen (bitte auf dem Lebenslauf befestigen). Viele Au-pair-Agenturen verlangen darüber hinaus das Ausfüllen eines Fragebogens. Alle Angaben müssen wahrheitsgemäß sein.

Besteht zwischen der Gastfamilie und dem Au-pair ein Verwandtschaftsverhältnis, soll keine Au-pair-Beschäftigung zugelassen werden.

Bei der Vermittlung wird die Au-pair-Agentur die Vorstellungen der Familie und der Bewerberin bzw. des Bewerbers soweit wie möglich berücksichtigen. Das Angebot an interessierten Familien ist in der Bundesrepublik Deutschland im Allgemeinen groß.

Bei Au-pairs aus Staaten, die nicht der Europäischen Union (EU, dem Europäischen Wirtschaftsraum (EWR) oder der Schweiz angehören (sogenannte Drittstaaten) sowie aus dem neuen EU-Mitgliedstaat  Kroatien müssen folgende Bedingungen erfüllt sein:

  • Die Beschäftigung von Au-pairs darf grundsätzlich nur in Gastfamilien erfolgen, in denen Deutsch als Muttersprache gesprochen wird. Wenigstens ein erwachsenes Familienmitglied muss die deutsche Staatsangehörigkeit bzw. die Staatsangehörigkeit eines EU-/EWR-Staates oder der Schweiz besitzen.

  • Wird in der Familie Deutsch als Familiensprache gesprochen, kann die Zustimmung erteilt werden, wenn der oder die Beschäftigte nicht aus einem Heimatland der Gasteltern stammt.

  • Soweit sich aus dem Freizügigkeits- oder Niederlassungsrecht der Europäischen Gemeinschaft für das Au-pair oder die in Deutschland lebenden Gasteltern aus EU- Mitgliedstaaten, eines EWR-Staates oder der Schweiz günstigere Regelungen ergeben, sind diese zu beachten.

    Au-pair-Agenturen mit Sitz in Deutschland dürfen von Au-pairs für die Vermittlung eine Vergütung von höchstens 150 Euro verlangen (einschließlich der gesetzlichen Umsatzsteuer). Vorschüsse auf diese Vergütung dürfen nicht erhoben werden. Die Vergütung wird erst dann geschuldet, wenn der Au-pair-Vertrag rechtswirksam zustande gekommen ist. Bei Au-pairs aus Nicht-EU-/EWR-Staaten (mit Ausnahme der Schweiz) sowie aus dem neuen EU-Mitgliedstaat Kroatien ist dies erst dann der Fall, wenn der erforderliche Aufenthaltstitel bzw. die erforderliche Arbeitserlaubnis-EU erteilt wurde.


Einreise-, Aufenthalts- und Arbeitsgenehmigungsbestimmungen

Au-pairs aus Drittstaaten

Au-pairs aus den sogenannten Drittstaaten benötigen einen Aufenthaltstitel (Visum/ Aufenthaltserlaubnis). Der Aufenthaltstitel muss vor der Einreise bei der zuständigen deutschen Auslandsvertretung (das ist die Botschaft der Bundesrepublik Deutschland oder ein regional zuständiges Konsulat) in Form eines Visums beantragt werden. Angehörige bestimmter Staaten (z.B. aus Australien, Israel, Japan, Kanada, der Republik Korea, Neuseeland, den Vereinigten Staaten von Amerika) können ohne Visum einreisen. Bitte erkundigen Sie sich bei der Deutschen Botschaft bzw. dem Deutschen Konsulat.

Voraussetzung für die Erteilung des Visums ist die vorherige Zustimmung der ZAV. Das Visum muss vor Vollendung des 27. Lebensjahres und sollte - zur Vermeidung von Schwierigkeiten - so rechtzeitig beantragt werden, dass diese Altersgrenze bis zur Entscheidung der Ausländerbehörde nicht überschritten wird.

Nach Einreise wird die Aufenthaltserlaubnis auf Antrag von der örtlich zuständigen Ausländerbehörde erteilt. Sie muss vor Ablauf des Visums bei der zuständigen Ausländerbehörde eingeholt werden. Die Au-pair-Beschäftigung darf erst nach der Erteilung des Aufenthaltstitels (Visum/Aufenthaltserlaubnis), der ausdrücklich die Aufnahme einer Au- pair-Beschäftigung erlaubt, aufgenommen werden.

Für die Einreise und für die Dauer des vorgesehenen Aufenthalts ist ein gültiger Reisepass des Herkunftslandes erforderlich.


Au-pairs aus dem neuen EU-Mitgliedstaat Kroatien

Unionsbürger benötigen kein Visum und keinen Aufenthaltstitel. Für die Einreise ist nur ein gültiger Personalausweis erforderlich. Es empfiehlt sich jedoch (für den Fall eines Verlustes des Personalausweises), auch den Reisepass mitzunehmen.

Nach der Einreise und vor Vollendung des 27. Lebensjahres muss bei dem zuständigen Arbeitserlaubnis-Team der ZAV eine Arbeitserlaubnis-EU beantragt werden. Ansprechpartner ist das für den Wohnort der Gastfamilie zuständige Arbeitserlaubnis-Team der ZAV: www.zav.de/arbeitsmarktzulassung > Weitere Informationen. Erst nach Erteilung dieser Erlaubnis darf die Au-pair-Beschäftigung aufgenommen werden.


Au-pairs aus anderen EU-/EWR-Mitgliedstaaten sowie aus der Schweiz

Für Au-pairs aus diesen Staaten gelten keine arbeitsgenehmigungsrechtlichen Beschränkungen.


Zu guter Letzt

Es empfiehlt sich, nur eine Au-pair-Agentur in Anspruch zu nehmen, die sich verpflichtet, Ihnen während des Aufenthalts zum Beispiel bei Schwierigkeiten mit der Gastfamilie beizustehen. Anderenfalls sind Sie unter Umständen in Deutschland auf sich allein gestellt.

Wenn Sie sich entschlossen haben, als Au-pair in die Bundesrepublik Deutschland zu kommen, gehen Sie aufgeschlossen auf Ihre Gastfamilie zu und teilen Sie mit ihr unvoreingenommen ihre Lebensgewohnheiten und Gepflogenheiten, die Sie ja in Deutschland kennen lernen möchten. Bemühen Sie sich ernsthaft und nachdrücklich um die Vervollständigung Ihrer Kenntnisse der deutschen Sprache. Nehmen Sie sich vor, aus den vielen neuen und zum Teil ungewohnten, manchmal schwierigen, aber auch schönen Eindrücken eine wertvolle Lebenserfahrung zu gewinnen. Einem erfolgreichen Aufenthalt in Deutschland dürfte dann nichts im Wege stehen. 

 


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